Bei der Auslegung eines Patentanspruchs ist zu berücksichtigen, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht. Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (Patentgesetz § 14; EPÜ Art. 69).
BGH, Urteil vom 27. November 2018 – X ZR 16/17 „Scheinwerferbelüftungssystem“, Patentrecht
von Johannes Wiepat | Apr 3, 2019 | Allgemein | 0 Kommentare