Unter der Bezeichnung „The Dog Face“ vertreibt eine Schweizer Fima Funktionsbekleidung für Hunde. Die Anmelderin und Inhaberin der Marke „THE NORTH FACE“ versuchte bereits im Februar 2022 die Inhaberin der Marke „THE DOG FACE“ erfolglos abzumahnen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde vom Landgericht Frankfurt zurückgewiesen.
In der Entscheidung 6 W 32/22 hat der 6. Zivilsenat hat das OLG Frankfurt entschieden, dass die Zeichenähnlichkeit zwischen dem angegriffenen Zeichen „THE DOG FACE“ und der Verfügungsmarke „THE NORTH FACE“ nicht so hoch sei, dass eine Verwechslungsgefahr besteht. Bezüglich des Umstandes, dass die Verfügungsmarke in erheblichem Maße bekannt ist, verknüpft der Verkehr jedoch trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von „DOG“ und „NORTH“ die beiden Marken gedanklich miteinander, da insbesondere eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen der unter der Verfügungsmarke vertriebenen Outdoor-Bekleidung und der unter dem angegriffenen Zeichen vertriebenen Tierbekleidung besteht, nämlich die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass die Inhaberin der Marke „THE NORTH FACE“ auch Funktionsbekleidung für Hunde unter der in Rede stehenden Bezeichnung in ihr Sortiment aufgenommen habe.
Aufgrund dieser Begründung entschied der 6. Zivilsenat des OLG Frankfurts, dass der Hersteller von Tierkleidung seine Produkte unter der Bezeichnung „THE DOG FACE“ nicht weiter vertreiben darf.